
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es „verboten, Bäume,
zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“
(§39 Absatz 5 Satz 2 BNatschG)
Für Bäume gilt das Fällungs- und Rückschnittverbot in den betreffenden Monaten nur außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen. Es gilt also z. B. für Straßenbäume, Bäume in der Feldflur oder Bäume auf Brachflächen. Das Verbot gilt aber nicht für Haus- und Kleingärten oder Grünanlagen (inkl. Friedhöfen und Sportplätzen).
Form- und Pflegeschnitte sind zulässig, aber nur dann, wenn sie schonend sind oder der Gesunderhaltung des Baumes dienen, was die Einhaltung fachlicher Empfehlungen bedeutet (ZTV-Baumpflege).
Für Hecken und Gebüsche gilt das zeitweilige Rückschnittverbot überall außerhalb des Waldes. Ausnahmen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses im jeweiligen Jahr.
Bei allen Maßnahmen muss geprüft werden, ob eine Baumschutzsatzung vorliegt.
Bei allen Maßnahmen müssen die Artenschutzvorschriften berücksichtigt werden (z. B. brütende Vögel in den Bäumen).
Verkehrssicherungsmaßnahmen sind jederzeit möglich, wenn sich die Bäume in einem derart akut verkehrsgefährdenden Zustand befinden, dass das Fällen bzw. der Rückschnitt keinen Aufschub bis zum Herbst dulden. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für bestimmte behördliche Maßnahmen, bei geringfügigem Gehölzaufwuchs, und für zulässige Bauvorhaben.